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Wir informieren

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Unternehmen FRENZEL Werbetechnik e.K., Inhaber Richard Frenzel, nachfolgend als „Unternehmen“ bezeichnet:

§ 1 Abschlüsse

1. Vertragliche Abreden, welche Leistungen und Lieferungen durch das Unternehmen zum Inhalt haben, werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden als AGB bezeichnet, abgeschlossen. 2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. 3. Mit Auftragserteilung an das Unternehmen, erkennt der Auftraggeber diese AGB an. Dies gilt auch bei zukünftigen rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Schriftformerfordernis

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Unternehmens. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

§ 3 Unwirksamkeit anderer AGB

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB, insbesondere Einkaufs- und Lieferungsbedingungen des Auftraggebers, werden nicht Vertragsbestandteil. Es bedarf keines Widerspruches.

§ 4 Art des Angebots

1. Angebote im Sinne dieser AGB sind alle Beschreibungen der Produkte und Leistungen, die das Unternehmen für Dritte in deren Auftrag herstellt beziehungsweise ausführt. 2. In allen Angeboten gemachten Angaben wie Zeichnungen, Größen, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich als verbindlich bezeichnet. 3. Angebote sind freibleibend hinsichtlich der Preise, Lieferfristen und Lieferkonditionen. Leistungsbeschreibungen und Preise können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden. 4. Das Vorliegen eines offenkundigen Irrtums bindet das Unternehmen nicht. Das Unternehmen haftet nicht für Druckfehler auf Preislisten.

§ 5 Angebotsfrist

Ist das Angebot mit einer Frist versehen, müssen soweit vereinbart Druckauftrag und Druckunterlagen, insbesondere Druckdaten, spätestens am letzten Tag der im Angebot benannten Frist bei dem Unternehmen eingegangen sein.

§ 6 Auftragserteilung

1. Aufträge im Sinne dieser AGB sind bindende Anträge nach § 145 BGB des Auftraggebers für den Abschluss eines Vertrages. Sie können schriftlich per Post, Fax, Email als auch mündlich und fernmündlich erteilt werden. 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Unternehmen rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistung zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu zustellen. 3. Das Unternehmen behält sich vor, Änderungen in der Ausführung, die technisch notwendig sind, vorzunehmen, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. 4. Sollte es notwendig werden, demontierte Teile zu entsorgen, hat das Unternehmen das Recht, die Entsorgungskosten auch dann zu berechnen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 7 Auftragsbestätigung

1. Ein dem Unternehmen schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilter Auftrag gilt erst mit schriftlicher Bestätigung seitens des Unternehmens als angenommen, soweit das Unternehmen nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt des Antrages schriftlich ablehnt. 2. Weicht die Auftragsbestätigung des Unternehmens vom Antragsstellenden in wesentlicher Hinsicht ab, so gilt sie als neuer Antrag. In diesem Fall gilt die Genehmigung dieser Auftragsbestätigung des bisherigen Antragsstellenden als Annahme, mit dieser der Vertrag geschlossen wird. 3. Mündliche Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Unternehmen schriftlich bestätigt wurden.

§ 8 Preise, Umfang der Zahlung

1. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten die in den Preislisten aufgeführten Preise, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag des Vertragsabschlusses. 2. Die Preise richten sich in EUR/Stück oder der angegebenen Mengeneinheit. Die Preise werden aufgrund der bei der Auftragsbestätigung maßgebenden Kosten berechnet. Durch Löhne und Materialkosten bedingte Preisänderungen, ist das Unternehmen berechtigt, den Preis angemessen der Kostensteigerungen entsprechend zu erhöhen. Über anfallende Mehrkosten ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. 3. Wurde das Unternehmen mit einer Präsentation beauftragt, ist die Ausarbeitung der Konzeption vom Auftraggeber angemessen zu honorieren. Ist ein Honorar nicht vereinbart wurden, gilt die übliche Vergütung. 4. Bei Aufträgen von einem Nettowert über 1000,00EUR ist das Unternehmen berechtigt, Vorauszahlungen oder eine andere Zahlungsweise vereinbaren. Das Unternehmen ist in jedem Fall berechtigt eine angemessene Abschlagszahlung zu verlangen. Deren Höhe orientiert sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang. 5. Der Mindestauftragswert beträgt 50,00 EUR. Bei Unterschreitung behält sich das Unternehmen vor einen Mindermengenzuschlag zu berechnen. Bis zu einem Auftragswert von 25,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer werden 15,00 EUR, ab einem Auftragswert von 25,00 EUR zzgl Mehrwertsteuer werden 10,00 EUR Mindermengenzuschlag berechnet. Beträge bis zu 50,00 EUR werden sofort fällig. 6. Für Eil- und Sofortaufträge ist das Unternehmen berechtigt einen Zuschlag bis zu 25% des Auftragswertes zu erheben. 7. Bei nicht im Voraus kalkulierbare Montagetätigkeiten vor Ort, die durch unvorhergesehene Schwierigkeiten entstehen, werden zzgl. der vertraglich vereinbarten Vergütung in der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten berechnet. Das Gleiche gilt auch für Bearbeitung von angelieferten Materialien des Auftraggebers.

§ 9 Besondere Vergütungen

1. Kommt eine vom Unternehmen herausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption oder Leistung aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Vergütungs- beziehungsweise Zahlungsanspruch bestehen. Gleiches gilt bei Nichtverwendung der eingerichteten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen. 2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Proofs, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für elektronische Datenübermittlungen. Mit Aushändigung an den Auftraggeber wird die Vergütung sofort fällig. 3. Nach Auftragsannahme durch das Unternehmen werden durch den Auftraggeber veranlasste Änderungen einschließlich der hiermit entstandenen Kosten berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden, ebenso wie jede Änderung kaufmännischer Auftragsdaten, insbesondere Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart, die mit Mehraufwand und Mehrkosten verbunden sind. 4. Für kundenspezifische Ware besteht kein Rücknahme – bzw. Austauschrecht. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie zusätzliche Honorierung erforderlich. Korrigierbare Aufwendungen werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.

§ 10 Verwendungszweck und Verwendungshinweise

1. Der Auftraggeber hat vor Verwendung zu prüfen, ob die hergestellten Produkte sich für die ihm vorgesehenen Zweck eignen. Die Haftung des Unternehmens hinsichtlich der Eignung für bestimmte Verwendungszwecke ist ausgeschlossen, weil es keinen Einfluss auf die Verwendung der Produkte hat. Das Unternehmen leistet vielmehr Beratungen über Materialien und ihre Anwendungsbezogene Gestaltung nach bestem Gewissen. Der Auftraggeber ist gehalten sich an die vom Unternehmen eigenen beziehungsweise an die Hinweise und Empfehlungen des Herstellers der Materialien zu halten. 2. Für notwendige Genehmigungen zur Errichtung von Außenwerbeanlagen und sonstigen baulichen Anlagen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

§ 11 Montage

1. Sollen Montagearbeiten vorgenommen werden, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese ohne Behinderungen und Verzögerungen durchgeführt werden können. Ein erhöhter Arbeitsaufwand, der durch Behinderungen oder Verzögerungen entsteht, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, wird auch dann separat in Rechnung gestellt, wenn ein Montagefestpreis vereinbart wurde. Dies schließt notwendige Fremdarbeiten ein. 2. Sollten Vertragsgegenstände durch das Unternehmen montiert werden, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Spätestens 5 Werktage nach Beendigung der Montage gilt diese als abgenommen.

§ 12 Webseiten

1. Das Unternehmen erstellt Webseiten nach dem Wunsch des Auftraggebers. Das Unternehmen ist berechtigt, Preise während der laufenden Vertragsbeziehung anzupassen, wenn der Wunsch vom Inhalt des bisherigen Vertragsverhältnisses abweicht oder sich in seinem Umfang erweitert. 2. Nach Beendigung des Auftrages entfällt eine Haftung des Unternehmens für Fehler an den Seiten, die durch Eingriffe des Kunden oder durch Einwirkung Dritter entstehen. Der Kunde hat sich bei Erhalt der Webseite von der Funktionsfähigkeit zu überzeugen. Eine Verlängerung der Haftung für das vom Unternehmen erstellten Seiten, kann der Auftraggeber nur durch Abschluss eines neuen Vertrages zur Betreuung der Webseiten mit dem Unternehmen erwirken. 3. Eine Frist für die Fertigstellung gibt es nicht, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Das Unternehmen haftet nicht für Verluste , die dem Kunden durch Verzögerung bei der Erfüllung des Vertrages entstehen. Bei verbindlich vereinbarten Fristen hat das Unternehmen eine Verzögerung der Leistungserbringung auf Grund höherer Gewalt sowie Ereignissen, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, nicht zu vertreten. 4. Der Auftraggeber erwirbt mit Entrichtung der vereinbarten Vergütung die Rechte am Layout seiner von dem Unternehmen gestalteten Webseiten, nicht aber an zur Verfügung gestellten Bildmaterial sowie Skripten und Programmen, die das Unternehmen entwickelt und auf dem Server abgelegt hat. 5. Das Unternehmen haftet dafür, dass die Daten des Auftraggebers auf den betreffenden Server übertragen werden, sofern diese Leistung Vertragsbestandteil ist. Der Auftraggeber hat sich davon zu überzeugen, dass alle Daten vollständig und richtig übertragen werden. Bei Veränderungen, welche der Auftraggeber selbst oder durch einen Dritten vorgenommen werden, ist eine Haftung durch das Unternehmen ausgeschlossen. 6. Ist Vertragsbestandteil die Wartung der Webseiten, hat das Unternehmen die Pflicht Fehlfunktionen zu beseitigen. Änderungen, Erweiterungen und Aktualisierungen von Webseiten sind hiervon ausgeschlossen. 7. Soweit Vertragsbestandteil die Anmeldung der Webseiten bei einer vom Unternehmen festzulegenden Auswahl von Suchmaschinen ist, erbringt das Unternehmen nach besten Möglichkeiten einer automatisierten Anmeldung, jedoch ohne Gewähr für die tatsächliche Aufnahme der Webseiten in die betroffenen Suchmaschinen. Über eine Aufnahme und den Zeitpunkt entscheidet der Betreiber der jeweiligen Suchmaschine. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass von ihm für die Anmeldung angegebene Daten (Stichwörter, Beschreibungen) im Internet übertragen werden und nach der Aufnahme in eine Suchmaschine allgemein zugänglich sind.

§ 13 Prüfausdrucke

1. Ausdrucke des Auftraggebers oder andere von ihm zur Verfügung gestellten Muster dienen lediglich der Prüfung der Druckdaten, haben jedoch für den Druck durch das Unternehmen keinerlei Verbindlichkeit. 2. Prüfausdrucke werden nur als standesverbindlich anerkannt, wenn sie vom Unternehmen erstellt beziehungsweise ausgedruckt wurden. 3. Der Auftraggeber kann vom Unternehmen gegen besondere Vergütung die Erstellung eines Ausdruckes verlangen. Eine Farbverbindlichkeit vom Mustern, auch bei dem Unternehmen erzeugten Andrucken, ist technisch bedingt ausgeschlossen. 4. Der Auftraggeber kann vom Unternehmer gegen besondere Vergütung die Herstellung seiner Drucke nach einem vom Unternehmen erstellten Andruck verlangen. Lässt sich durch den Andruck kein entsprechendes Druckergebnis erzielen, so wird der Auftraggeber durch das Unternehmen unverzüglich hiervon unterrichtet.

§ 14 Imprimatur und Haftung des Auftraggebers für Druckdaten

1. Die Druckfreigabe (Imprimatur) gilt grundsätzlich schon mit der Übersendung der Druckdaten als erteilt. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. 2. Das Unternehmen führt alle Aufträge, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten beziehungsweise übertragenen Druckdaten aus. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten, auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die vom Unternehmer nicht zu verantworten sind. Es sei denn, es handelt sich um Fehler, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. 3. Zulieferung aller Art durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten, unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Unternehmens. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht für verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Gleiches gilt Datenträger und übertragene Daten. 4. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neusten Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. 5. Das Unternehmen ist berechtigt, Kopien anzufertigen.

§ 15 Entwürfe

1. Jeder an das Unternehmen erteilte Gestaltungsauftritt ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der § 2 und § 31 UrhG in Verbindung mit dem Werkvertragsrecht des BGB. 2. Die Entwürfe und Reinzeichnungen von dem Unternehmen gelten als persönliche geistige Schöpfung des Urheberrechtsgesetzes. Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann, wenn die nach § 2 des UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 3. Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen oder Details ist unzulässig. Die Nutzung ist nur mit Einwilligung vom Unternehmen und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. 4. Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturhebungsrecht, es sei denn, dass dieses schriftlich eindeutig vereinbart worden ist.

§ 16 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte/Nutzungsrechte

1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber stellt das Unternehmen hiermit von allen Ansprüchen Dritter wegen einer Rechtsverletzung frei. 2. Der Kunde ist verpflichtet, bezüglich der dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten Urheberrechte und sonstigen Rechte Dritter zu beachten und er muss über die Genehmigung für die Veröffentlichung beziehungsweise Veränderung dieser Daten verfügen. 3. Das Unternehmen haftet für den Verlust oder der Veränderung der Daten nicht. 4. Eine Nutzung der Daten für eigene Zwecke des Unternehmens oder für Zwecke Dritter, ist ausgeschlossen. Es sind die Vorschriften des Urheberschutzgesetzes, des Telemediengesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuches, der BGB-InfoVO und Strafvorschriften zu beachten. 5. Die Urheberrechte und technischen Schutzrechte für Programme und Programmteile, die das Unternehmen für ihren Auftraggeber erstellt, bleiben bei dem Unternehmen. Der Auftraggeber erwirbt mit der Entrichtung der vereinbarten Nutzungsgebühren die Lizenz zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Programmes oder Programmteiles für die Dauer der Nutzungsvereinbarung. Der Auftragsgeber hat insbesondere keinen Anspruch darauf, unter Verwendung des Quellencodes das Programm seinerseits zu verändern, zu vervielfältigen, zu vermieten, weiter zu veräußern oder auf andere Art und Weise zu verwerten. Das gleiche gilt für Arbeitsmaterialien wie Entwürfe und Vorschläge, Strukturgramme und Testprogramme oder Testversionen. 6. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet eine eingehende Einzelprüfung vorzunehmen, ob die Inhalte gegen geltendes Recht oder gegen das allgemeine Rechtsempfinden verstoßen könnte. Hierfür ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

§ 17 Datenschutz

1. Alle Kundendaten werden während der Dauer des Vertragsverhältnisses gespeichert, soweit diese zur Durchführung des Vertragszweckes unerlässlich sind. 2. Das Unternehmen ergreift alle technisch durchführbaren Schritte zum Schutz der gespeicherten Kundendaten. Bei rechtswidrigem Zugriff und Weiterverwendung der Daten durch Dritte übernimmt das Unternehmen keine Haftung. Eventuell auftretende Schäden aus einem derartigen Zusammenhang können nicht geltend gemacht werden. Ein Schutz der vom Kunden via Internet übertragenen Daten kann nach dem aktuellen Stand der Technik nicht umfangreich garantiert werden.

§ 18 Fälligkeit und Zahlung

1. Die Vergütung inklusive vorausgesetzter Kosten zzgl. Mehrwertsteuer ist, sofern keine andere Regelung getroffen wurde, nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. 2. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich am Tage der Auslieferung. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Skontoabzug und Zahlungsziel können abweichend vereinbart werden. 3. Fernabsatzverträge durch Bestellungen über den Online-Shop, sowie per eMail werden ausschließlich auf der Grundlage der Zahlung per Vorkasse oder Nachnahme geschlossen. 4. Rechnungsregulierung durch Scheck bedarf der Zustimmung des Unternehmens. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. Ein Skontoabzug ist bei der Zahlung durch Wechsel ausgeschlossen. 5. Sind Teilleistungen erwünscht oder wegen Produktionsumfanges erforderlich, wird jede Teilleistung sofort berechnet. Bei Gewähren von Rabatten werden diese im Fall der Rechnungserteilung erst mit der Schlussrechnung für den vereinbarten Gesamtposten berücksichtigt. 5. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. 6.Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen eines nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann das Unternehmen Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie Weiterarbeiten einstellen. 7. Verzugszinsen werden nach Ablauf der Zahlungsfrist fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB beträgt der Verzugszins 8% v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der EBZ. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschaden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

§ 19 Terminüberschreitung

1. Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn es handelt sich ausdrücklich um einen Fixtermin. Fix vereinbarte Fristen beginnen nicht zu laufen, solange der Auftraggeber seinerseits zu erbringende Mithilfeleistungen, Unterlagen, Freigaben oder ähnliches beigebracht sowie eine etwa vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Lieferzeit beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem alle für den Auftrag erforderlichen Unterlagen zu den sich der Auftraggeber verpflichtet hat, vorliegen. Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand den Standort des Unternehmens verlassen hat. Lieferfrist verlängert sich bei unvorhersehbaren Ereignissen, die nicht durch das Unternehmen selbst zu vertreten sind, oder durch höhere Gewalt. Lieferfrist verlängert sich entsprechend um die Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferanten nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Für den Fall eines Auftretens höherer Gewalt und Ereignisse, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. 1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter wegen der Nichteinhaltung von Terminen durch das Unternehmen sind ausdrücklich ausgeschlossen, soweit es sich nicht um einen schriftlich vereinbarten absoluten Fixtermin handelt. Sollte in einer Auftragsbestätigung ein Termin für die Auftragsfertigstellung genannt sein, entspricht dies dem jeweiligen Planungsstand. Bei Nichteinhaltung dieser Termine ist dem Unternehmen eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Bis zu diesem Zeitpunkt können vom Auftraggeber bestellte und bereits abgenommene Lieferungen oder Leistungen von dem Unternehmen berechnet werden, es sei denn, der Auftraggeber würde durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt. 2. Bei Nichteinhaltung von absoluten Fixterminen ist der Auftraggeber zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellte und bereits abgenommene Lieferungen oder Leistungen können vom Unternehmen dennoch berechnet werden, es sei denn der Auftraggeber würde durch die Berechnung wirtschaftlich benachteiligt werden. Für Schäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch die Nichteinhaltung von Fixterminen entstehen, haftet das Unternehmen bis zur Höhe des Auftragswertes. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen, die die Fertigstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und vom Unternehmen nicht zu vertreten sind, berechtigen das Unternehmen, die Lieferung beziehungsweise Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Zeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein Rücktritt des Auftraggebers ist in diesen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, ein weiteres Abwarten ist ihm nicht zuzumuten. Ein Haftung des Unternehmens ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 20 Lieferung und Versand

1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich durch Abholung der Ware durch den Auftragsgeber. 2. Ist Versand durch das Unternehmen Vertragsbestandteil, geht die Gefahr für Beschädigung und Untergang der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Dies gilt nicht, wenn Vertragsbestandteil Montageleistungen der herzustellenden Ware umfasst. 3. Eine Transportversicherung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers. Fracht- und Versandkosten werden zum Selbstkostenpreis zzgl. Verpackungskosten berechnet. Der Versand erfolgt, soweit dem Unternehmen bei der Bestellung keinen besonderen Weisungen gegeben wurden, nach dessen Ermessen. 4. Mehrkosten für Eil- und Express-Sendungen sind vom Auftraggeber zu tragen. 5. Wir der Versand der Ware auf Wunsch des Auftraggebers nach Bereitstellungsanzeige verschoben, so ist das Unternehmen berechtigt, nach Ablauf eines Monats seit dem ursprünglichen Lieferterin Lagerkosten von 1% des Rechnungsbetrages pro Monat zu erheben. Ungeachtet dessen erfolgt die Rechnungsstellung. 5. Etwaige Transportschäden sind zu dokumentieren und vom Transporteur bestätigen zu lassen sowie dies dem Besteller mitzuteilen. 6. Das Unternehmen haftet nicht für verspätete Lieferungen durch das eingeschaltete Transportunternehmen.

§ 21 Reklamation und Mängelgewährleistung

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck- beziehungsweise Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um einen Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließender Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für sonstige Freigabeerklärungen des Auftraggebers. 2. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (u.a. Andrucken), auch wenn sie vom Unternehmen erstellt wurden, und dem Endprodukt. 3. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet das Unternehmen nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Die Haftung entfällt bei Lieferung des Materials durch den Auftraggeber. 4. Das Unternehmen haftet nicht für Fehler, welche in der Unterlassung von Mithilfeleistungen des Auftraggebers begründet sind. 5. Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist sind Beanstandungen der Ware beziehungsweise Leistungen innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware beziehungsweise nach Erbringung der Leistungspflicht des Unternehmens zulässig. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB hat er die Untersuchungs – und Rügeobliegenheit des § 377 HGB zu beachten und muss bei Fehlerhaftigkeit der Ware beziehungsweise der Leistung dem Unternehmen unverzüglich anzeigen, so wie es dem kaufmännischen Verkehr entspricht. 6. Bei versteckten Mängeln, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. 5. Ist der Auftraggeber auch auf Nachfrage des Unternehmens einer ihm obliegenden Mithilfeleistung nicht nachgekommen, welche zur fehlerfreien Herstellung der Ware beziehungsweise Leistungserbringung notwendig gewesen ist, so ist das Unternehmen von jeder Haftung frei. Reklamationen in diesem Fall sind ausgeschlossen. 7. Bei berechtigten Beanstandungen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich der Ausübung der Gewährleistungsrechte des Auftraggebers. 8. Im Falle einer Rücklieferung trägt das Unternehmen die Kosten der Rücklieferung bis zur Höhe der dem Auftraggeber berechneten Kosten der Lieferung. Die Nichtrückgabe der reklamierten Ware gleich welchen Grundes, zieht den Verlust sämtlicher Rechte des Auftraggebers aus der Reklamation nach sich. Wird nur ein Teil der gelieferten Werke und Waren zurückgegeben, so geht der Auftraggeber seiner Rechte aus d er Reklamation nur für den nicht zurückgebenden Teil verlustig und hat die vom Unternehmen fakturierte Vergütung für diesen Teil in voller Höhe ohne Abzug zu zahlen. 9. Mängel eines Teils der Ware berechtigten nicht zur Beanstandung der gesamten Leistungserbringung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

§ 22 Haftung

1. Das Unternehmen haftet, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen, nur in Fällen der zwingenden Haftung auf Grund gesetzlicher Vorschriften. Bei schuldhafter vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Die Haftung für Schäden aller Art die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch Mangel der Ware beziehungsweise Leistung oder durch vom Unternehmen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeter Mangel bei Auftragsdurchführung entstehen, ist diese auf die Höhe des Auftrages beschränkt. 2. Die gleichen Grundsätze für die Haftung gelten der vom Unternehmen beauftragten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

§ 23 Rücktritt des Unternehmens

1. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet Aufträge auszuführen, mit denen gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder Rechte eines Dritten verletzt werden. In solchen Fällen steht dem Unternehmen ein Rücktrittsrecht zu, das keinen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auslöst. 1. Das Unternehmen kann aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten. Ein wichtiger Grund besteht in der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Lieferung von Druckdaten durch den Auftraggeber. 2. Kommt es zum Vertragsrücktritt des Unternehmens aus wichtigem Grund oder genehmigt das Unternehmen den Vertragsrücktritt des Auftraggebers auf dessen Wunsch, so steht dem Unternehmen ein Schadensersatzanspruch zu.

§ 24 Eigentumsvorbehalt

1. Die hergestellte beziehungsweise gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Unternehmens. Bei Kaufleuten beziehungsweise Lieferungen für den Gewerbebetrieb des Empfängers gilt, dass die gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Unternehmens gegen den Auftraggeber Eigentum des Unternehmens bleibt. 2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber bei Weiterveräußerung an einen Dritten, seine dadurch begründeten Forderungen an das Unternehmen ab. Spätestens mit Verzugseintritt ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Weiterveräußerung den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen. 3. Bei Be- oder Verarbeitung gelieferter und im Eigentum Dritter stehender Waren ist das Unternehmen als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und erwirbt im Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- und Verarbeitung beteiligt, ist das Unternehmen auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das dadurch erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

§ 25 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten ist der Sitz des Unternehmens. 2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Ein Rückgriff auf UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

§ 26 Salvatorische Klausel

Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen diese AGB berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Im Übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches statt.