Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Unternehmen FRENZEL Werbetechnik e.K., Inhaber Richard Frenzel, nachfolgend als „Unternehmen“ bezeichnet:
§ 1 Abschlüsse
1. Vertragliche Abreden, welche Leistungen und Lieferungen durch das Unternehmen zum Inhalt haben, werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden als AGB bezeichnet, abgeschlossen.
2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
3. Mit Auftragserteilung an das Unternehmen, erkennt der Auftraggeber diese AGB an. Dies gilt auch bei zukünftigen rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Schriftformerfordernis
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Unternehmens. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
§ 3 Unwirksamkeit anderer AGB
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB, insbesondere Einkaufs- und Lieferungsbedingungen des Auftraggebers, werden nicht Vertragsbestandteil. Es bedarf keines Widerspruches.
§ 4 Art des Angebots
1. Angebote im Sinne dieser AGB sind alle Beschreibungen der Produkte und Leistungen, die das Unternehmen für Dritte in deren Auftrag herstellt beziehungsweise ausführt.
2. In allen Angeboten gemachten Angaben wie Zeichnungen, Größen, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich als verbindlich bezeichnet.
3. Angebote sind freibleibend hinsichtlich der Preise, Lieferfristen und Lieferkonditionen. Leistungsbeschreibungen und Preise können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
4. Das Vorliegen eines offenkundigen Irrtums bindet das Unternehmen nicht. Das Unternehmen haftet nicht für Druckfehler auf Preislisten.
§ 5 Angebotsfrist
Ist das Angebot mit einer Frist versehen, müssen soweit vereinbart Druckauftrag und Druckunterlagen, insbesondere Druckdaten, spätestens am letzten Tag der im Angebot benannten Frist bei dem Unternehmen eingegangen sein.
§ 6 Auftragserteilung
1. Aufträge im Sinne dieser AGB sind bindende Anträge nach § 145 BGB des Auftraggebers für den Abschluss eines Vertrages. Sie können schriftlich per Post, Fax, Email als auch mündlich und fernmündlich erteilt werden.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Unternehmen rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistung zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu zustellen.
3. Das Unternehmen behält sich vor, Änderungen in der Ausführung, die technisch notwendig sind, vorzunehmen, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
4. Sollte es notwendig werden, demontierte Teile zu entsorgen, hat das Unternehmen das Recht, die Entsorgungskosten auch dann zu berechnen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 7 Auftragsbestätigung
1. Ein dem Unternehmen schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilter Auftrag gilt erst mit schriftlicher Bestätigung seitens des Unternehmens als angenommen, soweit das Unternehmen nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt des Antrages schriftlich ablehnt.
2. Weicht die Auftragsbestätigung des Unternehmens vom Antragsstellenden in wesentlicher Hinsicht ab, so gilt sie als neuer Antrag. In diesem Fall gilt die Genehmigung dieser Auftragsbestätigung des bisherigen Antragsstellenden als Annahme, mit dieser der Vertrag geschlossen wird.
3. Mündliche Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Unternehmen schriftlich bestätigt wurden.
§ 8 Preise, Umfang der Zahlung
1. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten die in den Preislisten aufgeführten Preise, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag des Vertragsabschlusses.
2. Die Preise richten sich in EUR/Stück oder der angegebenen Mengeneinheit. Die Preise werden aufgrund der bei der Auftragsbestätigung maßgebenden Kosten berechnet. Durch Löhne und Materialkosten bedingte Preisänderungen, ist das Unternehmen berechtigt, den Preis angemessen der Kostensteigerungen entsprechend zu erhöhen. Über anfallende Mehrkosten ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
3. Wurde das Unternehmen mit einer Präsentation beauftragt, ist die Ausarbeitung der Konzeption vom Auftraggeber angemessen zu honorieren. Ist ein Honorar nicht vereinbart wurden, gilt die übliche Vergütung.
4. Bei Aufträgen von einem Nettowert über 1000,00EUR ist das Unternehmen berechtigt, Vorauszahlungen oder eine andere Zahlungsweise vereinbaren. Das Unternehmen ist in jedem Fall berechtigt eine angemessene Abschlagszahlung zu verlangen. Deren Höhe orientiert sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang.
5. Der Mindestauftragswert beträgt 50,00 EUR. Bei Unterschreitung behält sich das Unternehmen vor einen Mindermengenzuschlag zu berechnen. Bis zu einem Auftragswert von 25,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer werden 15,00 EUR, ab einem Auftragswert von 25,00 EUR zzgl Mehrwertsteuer werden 10,00 EUR Mindermengenzuschlag berechnet. Beträge bis zu 50,00 EUR werden sofort fällig.
6. Für Eil- und Sofortaufträge ist das Unternehmen berechtigt einen Zuschlag bis zu 25% des Auftragswertes zu erheben.
7. Bei nicht im Voraus kalkulierbare Montagetätigkeiten vor Ort, die durch unvorhergesehene Schwierigkeiten entstehen, werden zzgl. der vertraglich vereinbarten Vergütung in der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten berechnet. Das Gleiche gilt auch für Bearbeitung von angelieferten Materialien des Auftraggebers.
§ 9 Besondere Vergütungen
1. Kommt eine vom Unternehmen herausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption oder Leistung aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Vergütungs- beziehungsweise Zahlungsanspruch bestehen. Gleiches gilt bei Nichtverwendung der eingerichteten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.
2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Proofs, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für elektronische Datenübermittlungen. Mit Aushändigung an den Auftraggeber wird die Vergütung sofort fällig.
3. Nach Auftragsannahme durch das Unternehmen werden durch den Auftraggeber veranlasste Änderungen einschließlich der hiermit entstandenen Kosten berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden, ebenso wie jede Änderung kaufmännischer Auftragsdaten, insbesondere Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart, die mit Mehraufwand und Mehrkosten verbunden sind.
4. Für kundenspezifische Ware besteht kein Rücknahme – bzw. Austauschrecht. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie zusätzliche Honorierung erforderlich. Korrigierbare Aufwendungen werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.
§ 10 Verwendungszweck und Verwendungshinweise
1. Der Auftraggeber hat vor Verwendung zu prüfen, ob die hergestellten Produkte sich für die ihm vorgesehenen Zweck eignen. Die Haftung des Unternehmens hinsichtlich der Eignung für bestimmte Verwendungszwecke ist ausgeschlossen, weil es keinen Einfluss auf die Verwendung der Produkte hat. Das Unternehmen leistet vielmehr Beratungen über Materialien und ihre Anwendungsbezogene Gestaltung nach bestem Gewissen. Der Auftraggeber ist gehalten sich an die vom Unternehmen eigenen beziehungsweise an die Hinweise und Empfehlungen des Herstellers der Materialien zu halten.
2. Für notwendige Genehmigungen zur Errichtung von Außenwerbeanlagen und sonstigen baulichen Anlagen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
§ 11 Montage
1. Sollen Montagearbeiten vorgenommen werden, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese ohne Behinderungen und Verzögerungen durchgeführt werden können. Ein erhöhter Arbeitsaufwand, der durch Behinderungen oder Verzögerungen entsteht, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, wird auch dann separat in Rechnung gestellt, wenn ein Montagefestpreis vereinbart wurde. Dies schließt notwendige Fremdarbeiten ein.
2. Sollten Vertragsgegenstände durch das Unternehmen montiert werden, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Spätestens 5 Werktage nach Beendigung der Montage gilt diese als abgenommen.
§ 12 Webseiten
1. Das Unternehmen erstellt Webseiten nach dem Wunsch des Auftraggebers. Das Unternehmen ist berechtigt, Preise während der laufenden Vertragsbeziehung anzupassen, wenn der Wunsch vom Inhalt des bisherigen Vertragsverhältnisses abweicht oder sich in seinem Umfang erweitert.
2. Nach Beendigung des Auftrages entfällt eine Haftung des Unternehmens für Fehler an den Seiten, die durch Eingriffe des Kunden oder durch Einwirkung Dritter entstehen. Der Kunde hat sich bei Erhalt der Webseite von der Funktionsfähigkeit zu überzeugen. Eine Verlängerung der Haftung für das vom Unternehmen erstellten Seiten, kann der Auftraggeber nur durch Abschluss eines neuen Vertrages zur Betreuung der Webseiten mit dem Unternehmen erwirken.
3. Eine Frist für die Fertigstellung gibt es nicht, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Das Unternehmen haftet nicht für Verluste , die dem Kunden durch Verzögerung bei der Erfüllung des Vertrages entstehen. Bei verbindlich vereinbarten Fristen hat das Unternehmen eine Verzögerung der Leistungserbringung auf Grund höherer Gewalt sowie Ereignissen, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, nicht zu vertreten.
4. Der Auftraggeber erwirbt mit Entrichtung der vereinbarten Vergütung die Rechte am Layout seiner von dem Unternehmen gestalteten Webseiten, nicht aber an zur Verfügung gestellten Bildmaterial sowie Skripten und Programmen, die das Unternehmen entwickelt und auf dem Server abgelegt hat.
5. Das Unternehmen haftet dafür, dass die Daten des Auftraggebers auf den betreffenden Server übertragen werden, sofern diese Leistung Vertragsbestandteil ist. Der Auftraggeber hat sich davon zu überzeugen, dass alle Daten vollständig und richtig übertragen werden. Bei Veränderungen, welche der Auftraggeber selbst oder durch einen Dritten vorgenommen werden, ist eine Haftung durch das Unternehmen ausgeschlossen.
6. Ist Vertragsbestandteil die Wartung der Webseiten, hat das Unternehmen die Pflicht Fehlfunktionen zu beseitigen. Änderungen, Erweiterungen und Aktualisierungen von Webseiten sind hiervon ausgeschlossen.
7. Soweit Vertragsbestandteil die Anmeldung der Webseiten bei einer vom Unternehmen festzulegenden Auswahl von Suchmaschinen ist, erbringt das Unternehmen nach besten Möglichkeiten einer automatisierten Anmeldung, jedoch ohne Gewähr für die tatsächliche Aufnahme der Webseiten in die betroffenen Suchmaschinen. Über eine Aufnahme und den Zeitpunkt entscheidet der Betreiber der jeweiligen Suchmaschine. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass von ihm für die Anmeldung angegebene Daten (Stichwörter, Beschreibungen) im Internet übertragen werden und nach der Aufnahme in eine Suchmaschine allgemein zugänglich sind.
§ 13 Prüfausdrucke
1. Ausdrucke des Auftraggebers oder andere von ihm zur Verfügung gestellten Muster dienen lediglich der Prüfung der Druckdaten, haben jedoch für den Druck durch das Unternehmen keinerlei Verbindlichkeit.
2. Prüfausdrucke werden nur als standesverbindlich anerkannt, wenn sie vom Unternehmen erstellt beziehungsweise ausgedruckt wurden.
3. Der Auftraggeber kann vom Unternehmen gegen besondere Vergütung die Erstellung eines Ausdruckes verlangen. Eine Farbverbindlichkeit vom Mustern, auch bei dem Unternehmen erzeugten Andrucken, ist technisch bedingt ausgeschlossen.
4. Der Auftraggeber kann vom Unternehmer gegen besondere Vergütung die Herstellung seiner Drucke nach einem vom Unternehmen erstellten Andruck verlangen. Lässt sich durch den Andruck kein entsprechendes Druckergebnis erzielen, so wird der Auftraggeber durch das Unternehmen unverzüglich hiervon unterrichtet.
§ 14 Imprimatur und Haftung des Auftraggebers für Druckdaten
1. Die Druckfreigabe (Imprimatur) gilt grundsätzlich schon mit der Übersendung der Druckdaten als erteilt. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Das Unternehmen führt alle Aufträge, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten beziehungsweise übertragenen Druckdaten aus. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten, auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die vom Unternehmer nicht zu verantworten sind. Es sei denn, es handelt sich um Fehler, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
3. Zulieferung aller Art durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten, unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Unternehmens. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht für verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Gleiches gilt Datenträger und übertragene Daten.
4. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neusten Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.
5. Das Unternehmen ist berechtigt, Kopien anzufertigen.
§ 15 Entwürfe
1. Jeder an das Unternehmen erteilte Gestaltungsauftritt ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der § 2 und § 31 UrhG in Verbindung mit dem Werkvertragsrecht des BGB.
2. Die Entwürfe und Reinzeichnungen von dem Unternehmen gelten als persönliche geistige Schöpfung des Urheberrechtsgesetzes. Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann, wenn die nach § 2 des UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3. Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen oder Details ist unzulässig. Die Nutzung ist nur mit Einwilligung vom Unternehmen und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
4. Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturhebungsrecht, es sei denn, dass dieses schriftlich eindeutig vereinbart worden ist.